Meldung Mieterwechsel
Gesetzliche Grundlage:
§ 8 Gesetz über das Einwohnerregister vom 25. Februar 2009
1 Vermieterinnen und Vermieter sowie Liegenschaftsverwaltungen sind gegenüber dem Einwohneramt verpflichtet:
1. Die ein- und ausziehenden Mieterinnen, Mieter, Untermieterinnen und Untermieter innert 14 Tagen unentgeltlich zu melden;
2. Auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, wer ihre Mietobjekte bewohnt
2 Wer in seinem Haushalt Logis gewährt, hat gegenüber dem Einwohneramt die gleiche Melde- und Auskunftspflichten wie Vermieterinnen und Vermieter.
Verantwortliche Abteilung: